P3 18 312 VERFÜGUNG VOM 13. DEZEMBER 2018 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Jacques Berthouzoz, Richter; Flurina Steiner, Gerichtschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Beschwerdeführerin gegen W _________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ und X _________, Privatkläger Y _________, Privatkläger Z _________, Privatkläger (Freies Geleit Art. 204 StPO) Beschwerde gegen die Verfügung des Kreisgerichtspräsidenten des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk A _________ vom 12. Dezember 2018 (S1 18 xxx)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 18 312
VERFÜGUNG VOM 13. DEZEMBER 2018
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Jacques Berthouzoz, Richter; Flurina Steiner, Gerichtschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Beschwerdeführerin gegen
W _________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ und X _________, Privatkläger Y _________, Privatkläger Z _________, Privatkläger
(Freies Geleit Art. 204 StPO) Beschwerde gegen die Verfügung des Kreisgerichtspräsidenten des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk A _________ vom 12. Dezember 2018 (S1 18 xxx)
- 2 - eingesehen
die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt vom
15. Mai 2018, wonach W _________ der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Steuerbetrugs (Art. 186 DBG und Art. 212 StG/VS), des versuchten Diebstahls (Art. 139 i.V.m. Art. 22 StGB) und der versuchten unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 i.V.m. Art. 22 StGB) angeklagt wurde; die Vorladung des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk A _________ vom 10. Sep- tember 2018 für die Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2018, um 09.00 Uhr in A _________; das Schreiben des Verteidigers vom 12. Dezember 2018 (vorgängig um 16.03 Uhr per Fax), wonach dieser für den Beschuldigten freies Geleit nach Art. 204 Abs. 1 StPO be- antragte; die Verfügung des Kreisgerichtspräsidenten vom 12. Dezember 2018 (vorgängig um 16.42 Uhr per Fax), wonach dieser dem Beschuldigten ab dem 12. Dezember 2018, um 17.00 Uhr bis zum 14. Dezember 2018 um 24.00 Uhr freies Geleit gemäss Art. 204 Abs. 1 StPO zusicherte; die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Dezember 2018 (vorgängig um 18.58 Uhr per Fax), womit die Staatsanwaltschaft die Verfügung des Kreisgerichtspräsidenten vom
12. Dezember 2018 anfocht und beantragte den Entscheid vor Ende der Hauptverhand- lung vom 13. Dezember 2018 aufzuheben und direkt dem Kreisgericht zu faxen; das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2018, wonach die Staatsan- waltschaft den Beschuldigten in der Einvernahme über den Zeitpunkt und die Art der Einreise in die Schweiz befragen und der Beschwerdeinstanz das entsprechende Ein- vernahmeprotokoll noch zukommen lassen wolle; das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2018 (vorgängig um 10.38 Uhr per Fax), wonach der Beschuldigte am 11. Dezember 2018 in Portugal abgereist und gestern 12. Dezember 2018 zwischen 09.00 Uhr und 10.00 Uhr in Genf gelandet sei; dass die Hauptverhandlung um 11.00 Uhr mit den Parteivorträgen weitergeführt werde, welche mindestens bis anfangs des Nachmittags dauern würden; der Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll des Beschudligten vom 13. Dezember 2018 im Verfahren S1 18 xxx;
- 3 - erwägend
dass Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte – ausgenommen verfahrenleitende Entscheide – innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei einem Richter des Kantonsgerichts ange- fochten werden können (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 13 Abs. 1 EGStPO); dass Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen ist, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte grundsätzlich nur mit dem En- dentscheid angefochten werden können; dass die unmittelbare Beschwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens betreffen – insbesondere bei allen Entscheiden, welche die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung betreffen – ausgeschlossen ist (BGE 143 IV 1751 E. 2.2, 140 IV 202 E. 2.1, 138 IV 193 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteil 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3); dass nach der Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO verfahrensleitende Entscheide nur dann von der Beschwerde ausgenommen sind, wenn sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; dass der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils demjenigen in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ent- spricht und in Strafsachen der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Na- tur sein muss; dass «Nicht wieder gutzumachend» bedeutet, dass er auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden kann (zum Ganzen: BGE 143 IV 175 E. 2.3; Bundesgerichtsurteile 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 2.1 f., 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4; je mit Hin- weisen); dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur nicht bereits dann vor- liegt, wenn durch eine verfahrensleitende Anordnung (z.B. Sistierungs- bzw. Rückwei- sungsentscheid) das Verfahren lediglich verzögert oder zusätzliche Kosten verursacht werden (Bundesgerichtsurteil 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4); dass der Kreisgerichtspräsident dem Beschuldigten am Abend vor der Hauptverhand- lung freies Geleit im Sinne von Art. 204 StPO zugesichert hat; dass die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift vom 15. Mai 2018 eine «Freiheitsstrafe von 24 Monaten und mehr» beantragt hat; dass bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten ein Teil der Strafe unbedingt zu vollziehen ist (Art. 42 und Art. 43 StGB), womit die Staatsanwaltschaft ein gewichtiges Interesse daran hat, für den Beschuldigten Sicherheitshaft zu verlangen
- 4 - (Art. 229 ff. StPO) oder ihn zumindest bis zur Rechtskraft des Strafurteils in der Schweiz festzuhalten (z.B. Ausweissperre Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO); dass der Beschuldigte hin- gegen nicht festgehalten werden kann, insoweit dem Beschuldigten zu Recht freies Ge- leit zugesichert worden ist (vgl. BGE 141 IV 390 E. 2.3); dass hiermit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur besteht und mithin auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Kreisgerichtspräsidenten vom
12. Dezember 2018 einzutreten ist (Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO); dass die Staatsanwaltschaft oder die Verfahrensleitung des Gerichts gemäss Art. 204 Abs. 1 StPO einer Person freies Geleit zusichern kann, wenn diese aus dem Ausland zu einer Vorladung in die Schweiz anreist; dass Personen, denen freies Geleit zugesichert wurde, in der Schweiz wegen Handlun- gen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise nicht verhaftet oder anderen frei- heitsbeschränkenden Massnahmen unterworfen werden können (Art. 204 Abs. 2 StPO); dass unter der Zusicherung, nicht verhaftet zu werden etwa die polizeiliche Vorführung nach Art. 207 StPO und namentlich die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheits- haft gemäss Art. 220 ff. StPO zu verstehen ist (Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel Genf 2014, N. 12 zu Art. 204 StPO); dass das Bundesgericht im Urteil 1B_178/2017 vom 24. Mai 2017 in E. 3.1 die Recht- sprechung in BGE 141 IV 390 E. 2.2.3 wie folgt bestätigt hat: «L'immunité conférée par un sauf-conduit en application de l'art. 204 CPP couvre en particulier les faits pour les- quels le prévenu est cité à comparaître et elle ne prend pas fin lors d'une condamnation pour ces faits-là. En d'autres termes, à défaut de précision, la garantie accordée permet d'entrer en Suisse, d'y séjourner et d'en repartir librement (…). En revanche, un sauf- conduit ne saurait protéger la personne en bénéficiant en cas de commission de nou- velles infractions»; dass das freie Geleit demnach auch diejenigen Sachverhalte erfasst, wegen denen der Beschuldigte vorgeladen worden ist und die Gegenstand der Untersuchung bilden (BGE 141 IV 390; Bundesgerichtsurteil 1B_178/2017 vom 24. Mai 2017 in E. 3.1; Schmid/Jo- sitsch, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N. 2 zu Art. 204 StPO);
- 5 - dass der Kreisgerichtspräsident im Rahmen des erstinstanzlichen Strafverfahrens die Verfahrensleitung innehat und zuständig ist, das freie Geleit anzuordnen (Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 204 Abs. 1 StPO); dass die Staatsanwaltschaft in der Beschwerde darlegt, der Beschuldigte wohne und arbeite seit der Entlassung aus der 73-tägigen Untersuchungshaft [vom 2. Oktober 2013 bis 13. Dezember 2013] in Portugal und habe keine Verbindung zur Schweiz; dass unter diesen Umständen für die Vorladung zur Hauptverhandlung dem Beschuldig- ten – selbst wenn es bei der Vorladung um die Untersuchung/Verhandlung der ihm vor- geworfenen Straftaten geht – freies Geleit erteilt werden kann; dass allein darin, dass der Beschuldigte das freie Geleit erst am späten Nachmittag (ge- gen 17.00 Uhr) gestellt hat, noch kein missbräuchliches Verhalten zu erblicken ist, wel- ches verbieten würde, den Antrag gutzuheissen; dass im Übrigen die, dem Entscheid zu Grunde liegenden Fakten, gleich gewesen wä- ren, wenn der Beschuldigte das freie Geleit bereits vor einem Monat gestellt hätte; dass nämlich selbst dann, wenn sich der Beschuldigte gestern bereits in der Schweiz aufgehalten hat, das freie Geleit erteilt werden konnte; dass der Beschuldigte nämlich extra für die Hauptverhandlung in die Schweiz eingereist ist und demnach sein Aufent- halt hier mit der Vorladung zusammenhängt, für die er freies Geleit ersucht und erhalten hat; dass die Zusicherung des freien Geleits zwar den Moment der Einreise – der Be- schuldigte reiste am 11. Dezember 2018 in Portugal los und landete gestern am 12. Dezember 2018 zwischen 09.00 Uhr und 10.00 Uhr mit dem Flugzeug in Genf – nicht deckte, dies aber nicht relevant sein kann, weil die Zusicherung zumindest seinen Auf- enthalt hier ab gestern 17.00 Uhr bis am bis am 14. Dezember 2018, 24.00 Uhr abdeckt und er in dieser Zeit nicht verhaftet werden darf; dass der Entscheid, da der Beschuldigte der Vorladung Folge geleistet und an der Hauptverhandlung erschienen ist, nicht revidiert werden kann; dass er nämlich im Ver- trauen darauf, dass er nicht verhaftet oder freiheitsbeschränkenden Massnahmen unter- worfen werden kann, an der Hauptverhandlung erschienen ist und es Treu und Glauben widersprechen würde, nun das freie Geleit aufzuheben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO); dass der Kreisgerichtspräsident den Entscheid vordringlich fällen musste und eine Ein- schränkung des rechtlichen Gehörs – indem er die anderen Parteien nicht vorgängig
- 6 - dazu Stellung nehmen liess – zulässig erschien; dass die Staatsanwaltschaft in der Be- schwerde ihre Argumente gegen das freie Geleit darlegen konnte und diese beim vorlie- genden Entscheid berücksichtigt worden sind; dass das freie Geleit an Bedingungen geknüpft werden kann; dass in diesem Fall die betroffenen Personen darauf aufmerksam zu machen sind, dass das freie Geleit erlischt, wenn sie die daran geknüpften Bedingungen missachten (Art. 204 Abs. 3 StPO); dass hingegen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO (z.B. Ausweis- oder Schriftensperre) nicht zulässig sind, weil es sich hierbei um «andere freiheitsbeschränkende Massnah- men» nach Art. 204 Abs. 2 StPO handelt; dass demnach das freie Geleit für den Beschuldigten ab dem 12. Dezember 2018 um 17.00 Uhr bis zum 14. Dezember 2018 um 24.00 Uhr rechtmässig angeordnet worden und mithin die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist; dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO); dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde unterliegt und die Verfahrenskosten dem Staat Wallis aufzuerlegen sind (Art. 423 Abs. 1 StPO); dass gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festzu- setzen ist; dass für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.-- beträgt (Art. 22 lit. g GTar analog); dass es sich im konkreten Fall rechtfertigt, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kri- terien und im Hinblick darauf, dass einigen Rechtsfragen zu beurteilen waren, auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar); dass die Gerichtsge- bühr dem Staat Wallis aufzuerlegen ist; dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da die Beschwerde abzuweisen ist und keine Vernehmlassung der anderen Parteien durchgeführt worden ist;
- 7 -
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Entscheid des Kreisgerichtsprä- sidenten vom 12. Dezember 2018 betreffend das freie Geleit (Art. 204 StPO) von W _________ wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Staat Wallis auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 13. Dezember 2018